Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Leistungsumfang
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Liefer- und Leistungszeit
- Gefahrübergang und Abnahme
- Gewährleistung
- Eigentumsvorbehalt
- Kennzeichen-, Urheber- und andere Schutzrechte Dritter
- Änderungswünsche des Auftraggebers
- Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
- Referenzen
- Haftung
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen zwischen der SIGNWRITING GmbH & Co.KG, Broichstr. 30, 51109 Köln, Deutschland (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend "Auftraggeber"), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese AGB gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
1.2 Bei Widersprüchen dieser AGB mit dem Vertrag gelten die vertraglichen Regelungen vor den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt.
1.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Mögliche Übersetzungen der AGB dienen lediglich als Verständnishilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung der AGB heranzuziehen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber gibt mit seiner Anfrage, das vom Auftraggeber übermittelte unverbindliche Angebot in Anspruch nehmen zu wollen, ein verbindliches Angebot an den Auftragnehmer ab. Ein Vertrag kommt dann erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Der Auftragnehmer schuldet bei der Erbringung der Leistung die branchenübliche Sorgfalt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Zahlungen sind gemäß Angebot und nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
5.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Gefahrübergang und Abnahme
6.1 Für den Übergang der Gefahr gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wenn der Versand oder die Abnahme der bereitgestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der vereinbarten Bereitstellung abnimmt oder schriftlich wesentliche und schriftlich begründete Mängelrügen erhebt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Anfangs nicht erkennbarer Mangel, so muss die Mangelanzeige durch den Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Mangelanzeigen müssen dem Auftragnehmer innerhalb der vorbenannten Fristen zugehen. Erfolgt in den vorstehend genannten Fällen keine fristgemäße Mangelanzeige durch den Auftraggeber gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen.
6.3 Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe schriftlich bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Bereitstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
6.4 Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
6.5 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
6.6 Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.7 Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistungen.
7.3 Mängel sind dem Auftragnehmer gemäß den Regelungen in vorstehender der Ziffer 6. (Gefahrübergang und Abnahme) schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.4 Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
7.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben und die notwendigen Informationen liefern.
7.6 Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist.
7.7 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Vor Eigentumsübergang der Waren auf den Auftraggeber ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht zulässig. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse des Auftragnehmers. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.
9. Kennzeichen-, Urheber- und andere Schutzrechte Dritter
9.1 Der Auftraggeber wird bei Beauftragung des Auftragnehmers sicherstellen, dass die von ihm gewünschten und beauftragten Leistungen nicht gegen geltendes Recht – insbesondere nicht gegen das Urheberrecht, Marken- und sonstige Kennzeichnungs- und Schutzrechte, gegen Persönlichkeitsrechte, gegen Wettbewerbsrecht oder gegen das Strafrecht – verstößt.
9.2 Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit gemäß Absatz 1 hinsichtlich der beauftragten Leistung allein und voll verantwortlich. Der Auftraggeber erklärt und garantiert gegenüber dem Auftragnehmer daher, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den beauftragten Inhalten ist, oder aber anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), die Inhalte durch den Auftragnehmer erstellen zu lassen.
9.3 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Pflichten der vorstehenden Absätze 9.1-9.2 dieser AGB, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des dem Auftragnehmer entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung des Auftragnehmers von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, auf erste Anforderung des Auftragnehmers verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Auftragnehmer auf erste Anforderung von den angemessenen Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen, sollten Dritte den Auftragnehmer aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers in Anspruch nehmen.
9.4 Hat der Auftragnehmer eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten, stellt er auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über geltend gemachten Ansprüche durch Dritte rechtzeitig informieren.
9.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, darf der Auftragnehmer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
10. Änderungswünsche des Auftraggebers
10.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
10.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Kosten für die Prüfung des Änderungswunsches vorab mind. in Textform mitteilen. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten bestätigt, prüft der Auftragnehmer, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen gemäß Absatz 6 verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch.
10.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung und die Kosten des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
10.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung samt der entstehenden Kosten dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
10.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. Die Kosten für die Prüfung des Änderungswunsches hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen.
10.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
11. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
11.1 Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung:
11.2 Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
11.3 Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den vereinbarten Preisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (vgl. § 642 Abs. 2 des BGB).
11.4 Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
12. Referenzen
12.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen, Adresse und/oder Logo auf seiner Website, in Social-Media, in Broschüren sowie in anderer üblicher Form als Referenz benennen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für diese Zwecke ein örtlich und zeitlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Marken-, Namens- und Urheberrechten ein.
12.2 Der Auftraggeber kann die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dem vorstehenden Absatz mit einer Frist von 6 Monaten in Schriftform per Einschreiben kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine kürzere Kündigungsfrist zwingend notwendig ist, z.B. weil Rechtsverletzungen durch die Einräumung der Nutzungsrechte bzw. die Nutzung durch den Auftragnehmer drohen.
12.3 Der Auftragnehmer ist jedoch auch 30 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, die in fertigen Printprodukten vorhandenen Referenzlisten, die mit dem Namen, der Marke und/oder dem Logo des Auftraggebers versehen sind, auszuliefern, sofern im Einzelfall nicht eine sofortige Nutzungsbeendigung zwingend notwendig ist. Der Auftragnehmer ist auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, Auskunft über den aktuell vorhandenen Warenbestand an Printprodukten, welche den Namen, die Marke und/oder das Logo des Auftraggebers enthalten, zu erteilen.
13. Haftung
13.1 Die Haftung für Schadensersatzansprüche bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
13.2 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet der der jeweilige Vertragspartner unbeschränkt.
13.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch einen Vertragspartner ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der jeweilige Vertragspartner auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
13.4 Die Haftung für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt ebenfalls unberührt.
13.5 Der Auftraggeber sorgt für eine durchgehende, mindestens tägliche, Datensicherung. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Auftragnehmer nur, soweit er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
13.6 Sämtliche Haftungsansprüche der vorstehenden Absätze verjähren innerhalb von einem Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder in Fällen zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.7 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränken jedoch keinesfalls eine gesetzlich zwingende Haftung oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den Auftraggeber gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, ein oder verändern gar die Beweislast zugunsten einer Partei.
14. Datenschutz
Die Parteien werden bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die jeweils für sie geltenden Regelungen zum Datenschutz beachten und umsetzen. Die Datenschutzinformationen des Auftragnehmers sind unter der URL https://signwriting.de/datenschutz.html abrufbar.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Ein Versäumnis, ein Recht oder ein Rechtsmittel auszuüben oder durchzusetzen, das im Rahmen des Vertrages eingeräumt wird, beziehungsweise auf das der Auftragnehmer nach den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen einen Anspruch hat, ist nicht als formeller Verzicht auf die Rechte des Auftragnehmers zu verstehen – vielmehr stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus dem Vertrag und/oder den AGB auch weiterhin zu.
15.2 Die allgemeinen Pflichten der Parteien im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden gemäß § 312i Absatz 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
15.3 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen und der AGB müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesen AGB oder in Verträgen genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung beim jeweiligen Empfänger, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist nach diesem Vertrag Schriftform vorgesehen, so bedeutet dies papiergebundene Dokumentation der Erklärungen, die durch die Original-Unterschrift eines Berechtigten abgeschlossen wird. Elektronische Nachrichten wahren die Schriftform nicht.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
15.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder diesen AGB ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Erhebt der Auftragnehmer Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers, ist der Auftraggeber nicht berechtigt an diesem Gerichtsstand eine Widerklage zu erheben. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Ansprüche am Sitz des Auftragnehmers geltend zu machen. Das Recht der Parteien einstweiligen Rechtsschutz vor einem anderen zuständigen Gericht zu suchen, wird durch die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung nicht berührt.
Stand der AGB: 01.01.2025